Wärme
§ 14a Energiewirtschaftsgesetz –Das Wichtigste in Kürze
Worum geht es bei der Neuregelung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuVE) gemäß § 14a EnWG?
Bestimmte Verbrauchseinrichtungen sind seit 1. Januar 2024 so anzuschließen, dass sie für den Netzbetreiber steuerbar sind. Im Gegenzug profitieren Betreiber solcher Anlagen von reduzierten Netzentgelten. Das Ziel der netzdienlichen Steuerung ist es, das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen und es sicher für die Energiewende zu machen.
- Welche Verbrauchseinrichtungen sind steuerbar zu machen?
· Wärmepumpen (Summe am Anschluss > 4,2 kW),
· nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Autos (> 4,2 kW),
· Anlagen zur Erzeugung von Kälte (Summe am Anschluss > 4,2 kW) und
· Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (> 4,2 kW), soweit sie ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen und deren Anschluss in der Niederspannung (Spannungsebene 6 und 7) erfolgt.
- Welche technisch steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2024 sind von den Festlegungen nach § 14a EnWG ausgenommen?
· vorgenannte Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW
· Nachtspeicherheizungen, gleich welcher Leistung
- Was ist bei Bestandsanlagen zu beachten? (Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2023)
Für Bestandsanlagen wurden für verschiedene Konstellationen Übergangsregelungen getroffen.
· Für steuerbare Verbraucheinrichtungen im Sinne BNetzA-Beschluss, für die die Anlagenbetreiber bereits eine Netzentgeltreduzierung nach der alten Regelung von ihrem Netzbetreiber erhalten, gelten die bestehenden Vereinbarungen zunächst bis 31. Dezember 2028 unverändert fort. Ab dem 1. Januar 2029 werden diese Anlagen automatisch in das neue Regime überführt. Die Betreiber können mit diesen steuVE aber jederzeit vorzeitig in das neue Regime wechseln und dann Netzentgeltreduzierungen nach einem der Module in Anspruch nehmen.
· Die Betreiber von steuVE im Sinne BNetzA-Beschluss, für die bis 31. Dezember 2023 keine Netzentgeltreduzierung nach der alten Regelung gewährt wurde, können jederzeit ihre Anlagen steuerbar machen und damit dann die Netzentgeltreduzierungen nach einem der Module in Anspruch nehmen. Eine Netzentgeltreduzierung nach der alten Regelung kann für solche Anlagen nicht in Anspruch genommen werden.
